Ratgeber · Recht
Rechte rund um Gestaltung.
Was du wissen solltest, bevor es gedruckt ist.
Wem gehört das Logo, das du bezahlt hast? Darfst du das Foto vom Sommerfest auf den Flyer setzen? Darf die Schrift aus Word ins Logo? Die meisten Ärgernisse rund um Gestaltung sind keine Gestaltungsfehler, sondern Rechtsfragen, die vorher niemand gestellt hat. Hier sind die sechs, die am häufigsten vorkommen, allgemein erklärt. Das ersetzt keine Rechtsberatung, aber es hilft, die richtigen Fragen zu stellen.
Ich bin
Du siehst, worauf du als Auftraggeber achten solltest.
Frage 1
Wem gehört der Entwurf, den ich bezahlt habe?
So ist die Lage
Ein Logo, ein Layout, eine Illustration ist in der Regel ein geschütztes Werk. Das Urheberrecht daran bleibt beim Gestalter, es lässt sich in Deutschland nicht verkaufen. Was der Auftraggeber bekommt, sind Nutzungsrechte: das Recht, den Entwurf für bestimmte Zwecke zu verwenden. Wie weit diese Rechte reichen, steht im Vertrag oder im Angebot. Steht nichts drin, gilt im Zweifel nur das, was für den vereinbarten Zweck nötig ist. Ein Flyer-Layout darf dann nicht automatisch zur Website werden.
Der Ärger, den man ständig sieht
Das Logo wurde vor Jahren bezahlt, der Gestalter ist nicht mehr erreichbar, und niemand weiß, ob es auf das Fahrzeug darf. Oder: Der Auftraggeber will die offenen Dateien, der Gestalter rückt sie nicht heraus, und beide fühlen sich im Recht. Oder: Ein zweiter Gestalter soll das Logo „ein bisschen anpassen“, und der erste widerspricht.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Im Angebot nachlesen oder nachfragen: Welche Nutzungsrechte bekomme ich, für welche Medien, wie lange, nur ich oder auch andere? Bei einem Logo brauchst du in aller Regel umfassende, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte für alle Medien, sonst wird jede neue Verwendung zur Frage.
- Klären, ob du den Entwurf später ändern lassen darfst (Bearbeitungsrecht) und ob du die offenen Dateien bekommst. Beides ist nicht selbstverständlich und steht idealerweise schriftlich da.
- Rechte gehen meist erst mit Bezahlung über. Bis dahin ist der Entwurf geliehen.
- Bei mir bekommst du zu Logo und Geschäftsausstattung die offenen Vektordateien und die Nutzungsrechte für alle Medien. Das steht so im Angebot.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Nutzungsrechte im Angebot ausdrücklich benennen: Art (einfach oder ausschließlich), Medien, Dauer, Gebiet, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte. Was nicht genannt ist, ist im Zweifel nicht übertragen (Zweckübertragungsregel).
- Entscheiden, ob die offenen Dateien zum Leistungsumfang gehören, und das so aufschreiben. Die Herausgabe ist ohne Vereinbarung nicht automatisch geschuldet.
- Vorentwürfe, die nicht gewählt wurden, bleiben bei dir. Auch das klar sagen, sonst tauchen sie Jahre später woanders auf.
- Bei Arbeiten mit Fremdmaterial (Stockfotos, Schriften, KI-Bilder) kannst du nur die Rechte weitergeben, die du selbst hast. Lizenzen also so wählen, dass sie zum Kunden passen.
Frage 2
Darf ich Fotos von Menschen verwenden?
So ist die Lage
Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, darf grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden, auch auf dem Vereinsflyer, auch auf Facebook. Ausnahmen gibt es, etwa für Personen als bloßes Beiwerk einer Landschaft oder für Teilnehmer öffentlicher Versammlungen, aber die Ausnahmen sind enger, als die meisten denken. Dazu kommt der Datenschutz: Das Speichern und Verwenden von Fotos erkennbarer Personen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
Der Ärger, den man ständig sieht
Das Teamfoto auf der Website, obwohl eine Mitarbeiterin längst gekündigt hat und das nie wollte. Kinderfotos vom Sportfest im Flyer, ohne die Eltern gefragt zu haben. Gäste einer Veranstaltung groß im Bild, die davon aus der Zeitung erfahren. Jeder dieser Fälle kann Unterlassung und Schadensersatz kosten.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Einwilligung einholen, schriftlich, bevor das Foto irgendwo erscheint. Mit Angabe, wofür (Website, Flyer, Social Media) und wie lange. Bei Minderjährigen die Eltern, bei Jugendlichen zusätzlich die Jugendlichen selbst.
- Mitarbeiter: Einwilligung getrennt vom Arbeitsvertrag, freiwillig, widerrufbar. Nach dem Ausscheiden Fotos entfernen oder neu fragen.
- Veranstaltungen: Hinweis am Eingang reicht nicht für jedes Porträt. Für Übersichtsaufnahmen der Menge in der Regel ja, für Einzelporträts nein.
- Wenn du Fotos lieferst, bestätige dem Gestalter, dass die Einwilligungen vorliegen. Er darf sich darauf verlassen, aber verantwortlich bleibst du.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Im Angebot und in den AGB klarstellen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass für geliefertes Material die nötigen Rechte und Einwilligungen vorliegen, und stellt dich von Ansprüchen Dritter frei.
- Bei eigenen Fotoaufträgen (Porträts, Teamfotos) ein Einwilligungsformular mitbringen und vor dem Shooting unterschreiben lassen. Muster gibt es bei den Berufsverbänden und bei eRecht24.
- Fotos erkennbarer Personen nicht ohne Freigabe als Referenz zeigen, auch nicht auf der eigenen Website.
- Daten sparsam halten: Fotos nach Projektende nicht ewig auf dem Server, Lösch- oder Archivfristen im Vertrag.
Frage 3
Fremde Bilder, Stockfotos und KI-Bilder
So ist die Lage
Jedes Foto, jede Grafik hat einen Urheber. „Im Internet gefunden“ ist keine Lizenz. Stockfotos und freie Bildquellen haben jeweils eigene Bedingungen: Was erlaubt ist (Werbung, Druckauflage, Verkauf von Produkten mit dem Bild), ob der Name genannt werden muss, ob das Bild auf Textilien oder in Logos darf. Bei KI-Bildern gilt nach überwiegender Meinung: Ein rein von der Maschine erzeugtes Bild hat keinen Urheber und ist deshalb nicht geschützt. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt ist: Die Nutzungsbedingungen des Anbieters gelten, abgebildete Marken, Personen und Werke bleiben geschützt, und ab August 2026 verlangt die EU-KI-Verordnung bei bestimmten Inhalten eine Kennzeichnung.
Der Ärger, den man ständig sieht
Das Foto aus der Google-Bildersuche auf dem Flyer, und ein halbes Jahr später die Abmahnung mit vierstelliger Forderung. Das „kostenlose“ Stockfoto auf dem T-Shirt, das laut Lizenz nicht auf Produkten verkauft werden darf. Das KI-Bild mit einem Logo im Hintergrund, das deutlich an eine echte Marke erinnert.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Keine Bilder aus Suchmaschinen, aus Social Media oder von anderen Websites verwenden. Niemals. Auch nicht „nur intern“.
- Bei Stockfotos die Lizenz aufheben (Rechnung, Lizenztext, Bildnummer). Das ist der Nachweis, wenn jemand fragt. Fünf Jahre später weiß sonst niemand mehr, woher das Bild kam.
- Frag den Gestalter, woher die Bilder stammen und was die Lizenz erlaubt. Das ist eine normale Frage, keine Misstrauensbekundung.
- KI-Bilder: ehrlich kennzeichnen, wenn sie Fotos ähneln, und keine KI-Bilder von realen Personen oder mit erkennbaren fremden Logos.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Lizenzen pro Projekt dokumentieren: Quelle, Lizenzart, Bildnummer, Datum, erlaubte Nutzung. Dem Kunden eine Kopie mitgeben.
- Bei Produkten zum Verkauf (Merch, Textil, Postkarten) prüfen, ob die Lizenz „Produkte zum Weiterverkauf“ einschließt. Bei vielen Standardlizenzen ist das ausgeschlossen oder braucht eine erweiterte Lizenz.
- KI-Bilder: Anbieter mit klaren Nutzungsbedingungen wählen, Prompt und Ergebnis archivieren, Bild auf fremde Marken, Signaturen und bekannte Werke prüfen, Kennzeichnung als „KI-generiert“ im Projekt festhalten. Mehr dazu auf meiner Seite KI-Transparenz.
- Eigene Fotos und Illustrationen sind die sicherste Quelle. Was du selbst gemacht hast, musst du nicht lizenzieren.
Frage 4
Darf die Schrift aus Word ins Logo?
So ist die Lage
Schriften sind Software und werden lizenziert, nicht gekauft. Eine Lizenz gilt für einen bestimmten Zweck: Desktop (Dokumente und Druck), Web (Einbindung auf einer Website), App, Einbettung in PDFs oder E-Books, manchmal Logo als eigener Punkt. Schriften, die mit Windows, Mac, Office oder Canva mitkommen, dürfen in diesen Programmen verwendet werden; die Schriftdatei darf aber nicht weitergegeben, nicht auf der Website eingebunden und je nach Lizenz nicht als Logo-Schrift genutzt werden. Freie Schriften (etwa unter der SIL Open Font License) dürfen fast alles, müssen auf Websites aber lokal liegen, nicht von fremden Servern geladen werden.
Der Ärger, den man ständig sieht
Ein Logo in einer Schrift, die laut Lizenz nicht für Logos erlaubt ist, nach zehn Jahren entdeckt. Die Schrift aus Canva in InDesign weiterverwendet, ohne Lizenz. Google Fonts direkt von Google geladen, mit Abmahnung wegen der Datenübertragung. Die Schriftdatei per E-Mail an die Druckerei, „damit es passt“.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Frag beim Logo: Welche Schrift ist das, und darf ich sie für Briefpapier, Website und Folie verwenden? Bekomme ich eine Lizenz oder muss ich eine kaufen?
- Logo-Schriftzug immer in Pfaden bekommen (siehe Ratgeber Logo-Dateien). Dann brauchst du für das Logo selbst keine Schriftdatei mehr.
- Schriftdateien nie weiterschicken. PDFs mit eingebetteter Schrift sind der richtige Weg.
- Für die eigene Website: Schriften lokal einbinden lassen, nicht von Google oder Adobe laden. Das ist Datenschutz, kein Geschmack.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Vor jedem Logo die Lizenz der Schrift lesen: Logo-Nutzung erlaubt? Modifikation erlaubt (für den Schriftzug in Pfaden mit Anpassungen)? Manche Hersteller verlangen dafür eine gesonderte Lizenz.
- Schriften aus Abo-Diensten (Adobe Fonts, Canva) enden mit dem Abo. Für Logos lieber Schriften mit dauerhafter Desktop-Lizenz oder freie Schriften.
- Dem Kunden mitteilen, welche Schriften verwendet wurden und welche Lizenz er für die eigene Nutzung braucht. Deine Lizenz deckt in der Regel nur dich.
- Web: Schriftdateien auf den eigenen Server, Lizenz für Web prüfen (Seitenaufrufe pro Monat sind bei manchen Herstellern begrenzt).
Frage 5
Logo und Marke: Darf ich das Logo so verwenden, und darf das jemand anders auch?
So ist die Lage
Ein Logo ist nicht automatisch eine Marke. Das Urheberrecht schützt die Gestaltung, das Markenrecht schützt das Zeichen als Herkunftshinweis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, und zwar erst durch Eintragung (beim DPMA für Deutschland, beim EUIPO für die EU) oder in seltenen Fällen durch Bekanntheit. Umgekehrt kann dein neues Logo eine fremde Marke verletzen, wenn es ihr zu ähnlich ist und dieselbe Branche betrifft. Dann hilft auch nicht, dass du es bezahlt hast. Das Zeichen ® darf nur für eingetragene Marken verwendet werden.
Der Ärger, den man ständig sieht
Ein Logo, das nach zwei Jahren Verwendung einem eingetragenen Zeichen zu ähnlich ist, samt Unterlassungsaufforderung und neuem Briefpapier. Herstellerlogos auf dem Händlerflyer ohne Freigabe des Herstellers. Ein Mitbewerber, der denselben Namen als Marke eintragen lässt und dann Ansprüche stellt, weil man selbst nie eingetragen hat.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Vor dem neuen Logo eine Recherche: Gibt es den Namen oder ein ähnliches Zeichen in meiner Branche schon? Das DPMA-Register lässt sich kostenlos durchsuchen; eine belastbare Prüfung macht ein Anwalt für Markenrecht.
- Wenn der Name wichtig ist: Eintragung als Marke prüfen. Die Gebühren sind überschaubar, der Schutz gilt zehn Jahre und ist verlängerbar.
- Fremde Logos (Hersteller, Partner, Zertifikate) nur mit deren Erlaubnis und nach deren Vorgaben verwenden. Viele Hersteller haben dafür Händlerrichtlinien.
- Kein ® ans Logo, solange es nicht eingetragen ist. ™ hat in Deutschland keine Bedeutung.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Im Angebot klarstellen: Die markenrechtliche Prüfung ist nicht Teil der Gestaltungsleistung, du empfiehlst sie aber. Eine einfache Register-Vorrecherche kannst du als Service anbieten, ohne sie als Rechtsprüfung zu bezeichnen.
- Keine Logos entwerfen, die bekannte Zeichen zitieren, auch nicht als „Hommage“.
- Bei Logo-Nachzeichnungen fremder Marken (etwa für Händler) die Freigabe des Markeninhabers vom Kunden einfordern.
- Eigene Marke: Wer unter einem Namen auftritt, sollte selbst prüfen, ob er ihn eintragen lässt, bevor es ein anderer tut.
Frage 6
Pflichtangaben: Was muss drauf, was muss gekennzeichnet werden?
So ist die Lage
Auf Websites und in Social-Media-Profilen gilt die Impressumspflicht für geschäftliche Angebote. Auf Flyern und Plakaten gibt es keine allgemeine Impressumspflicht, aber: Periodisch erscheinende Druckwerke (Vereinszeitung, Kundenmagazin) brauchen nach den Landespressegesetzen ein Impressum mit Verantwortlichem. Werbung mit Preisen gegenüber Verbrauchern muss Gesamtpreise nennen. Bezahlte oder kooperierte Beiträge in Social Media müssen als Werbung gekennzeichnet sein. Und KI-generierte Inhalte brauchen je nach Art und ab August 2026 nach der EU-KI-Verordnung eine Kennzeichnung, besonders, wenn sie echten Fotos oder Aufnahmen ähneln.
Der Ärger, den man ständig sieht
Das Instagram-Profil des Betriebs ohne Impressum-Link. Preise „ab 9,90“ ohne Hinweis, was darin steckt. Die Vereinszeitung ohne V.i.S.d.P. Ein KI-Foto vom „Team“, das es so nie gab, ohne Hinweis. Jedes davon ist abmahnfähig, die meisten werden es irgendwann auch.
Worauf du als Auftraggeber achten solltest
- Impressum und Datenschutzerklärung über einen aktuellen Generator (zum Beispiel eRecht24) erstellen und auf jeder Plattform verlinken, auch bei Instagram, Facebook, LinkedIn. Eine Sammelseite wie meine Seite Rechtliches vereinfacht das.
- Bei Drucksachen mit Preisen: Gesamtpreis, bei Dienstleistungen klar sagen, was enthalten ist. Im Zweifel „auf Anfrage“ statt einer halben Zahl.
- Vereinszeitung, Kundenmagazin: Impressum mit Name und Anschrift des Verantwortlichen in jede Ausgabe.
- KI-Bilder, die wie Fotos wirken, als KI-generiert kennzeichnen. Es kostet nichts und erspart Diskussionen.
Worauf du als Gestalter achten solltest
- Den Kunden auf Pflichtangaben hinweisen, aber die inhaltliche Verantwortung bei ihm lassen und das im Angebot festhalten. Du gestaltest das Impressum, du verfasst es nicht.
- Platz für Pflichtangaben im Layout einplanen, bevor der Kunde fragt: Impressumszeile im Magazin, Fußzeile auf dem Flyer, Kennzeichnungsfläche bei KI-Bildern.
- Eigene Kennzeichnungspraxis für KI-Inhalte festlegen und öffentlich machen, so wie auf meiner Seite KI-Transparenz. Das schafft Vertrauen und erfüllt die kommenden Pflichten gleich mit.
- Rechtstexte nie selbst schreiben oder von anderen Seiten kopieren (das wäre wieder eine Urheberrechtsverletzung). Generator oder Anwalt.
Checkliste vor dem Druck oder der Veröffentlichung
- Nutzungsrechte am Entwurf geklärt: welche Medien, wie lange, Bearbeitung, offene Dateien?
- Für jede erkennbare Person eine schriftliche Einwilligung, bei Kindern von den Eltern?
- Für jedes fremde Bild eine Lizenz, die genau diese Nutzung erlaubt, und ein Nachweis dazu?
- KI-Bilder geprüft (keine fremden Marken, keine realen Personen) und gekennzeichnet?
- Schriften lizenziert für Druck, Web und Logo; Logo-Schriftzug in Pfaden?
- Neues Logo oder neuer Name gegen bestehende Marken recherchiert?
- Impressum, Preisangaben, Werbekennzeichnung, V.i.S.d.P. da, wo sie hingehören?
Stand: Oktober 2026 Allgemeine Informationen nach deutschem Recht (Urheberrechtsgesetz, Kunsturhebergesetz, Markengesetz, Digitale-Dienste-Gesetz, Preisangabenverordnung, EU-KI-Verordnung). Gesetze und Rechtsprechung ändern sich; keine Gewähr, keine Rechtsberatung. Text mit KI-Unterstützung entworfen, von Andrej Herber geprüft.